Die Satzung des Deutschen Fährschiffahrtsvereins e.V.

§ 1 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, das Interesse für die Schiffahrt, insbesondere die Fährschiffahrt, die Ro/Ro-Schiffahrt und die Passagier- und Kreuzschiffahrt zu pflegen, sowie die Jugend für dieses Thema zu begeistern und unter den Mitgliedern die Gemeinschaft zu fördern.
(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Interesses an der Schiffahrt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
(3) Der Verein soll auf die historische und wirtschaftliche Bedeutung der Fährschiffahrt hindeuten und auch im Binnenland zur Förderung des Verständnisses an Schiffahrt und maritimem Interesse sorgen.
(4) Er ist politisch und konfessionell neutral und untersteht keiner Institution (z. B. Reedereien, Schiffahrtsverbänden usw.).
(7) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Veranstaltung von Treffen,
b) Teilnahme an Möglichkeiten ·für Schiffahrtsfreunde,
c) Gedanken- und Erfahrungsaustausch

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Deutscher Fährschiffahrtsverein” und hat seinen Sitz in Peine. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz “eingetragener Verein” (e. V.) versehen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder Fährschiffahrtsfreund werden oder solcher, der es werden will bzw. der sich neben anderen Schiffahrtsbereichen für die Fährschiffahrt oder Ro-Ro-Schiffahrt, Lo/Ro-Schiffahrt oder Con/Ro-Schiffahrt interessiert.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern und ordentlichen Mitgliedern.
(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, allerdings nur dann, wenn ihre Mitgliedschaft im Verein länger als zwei Jahre beträgt. Die Ehrenmitglieder haben die Rechts der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von den Betragszahlungen befreit.
(4) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die regelmäßig ihren Beitrag entrichten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitgliedern haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Erlöschung des Vereins erhalten sich nichts zurück.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich über das Beitrittsformular, Web-Formular oder per EMail zu beantragen. Über die Ablehnung der Mitgliedschaft muss der Vorstand einstimmig entscheiden.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluß,
c) durch Tod.
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.
(4) Der Ausschluß erfolgt
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(6) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstands ist
dem Mitglied unter einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(7) Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(8) Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins aus rückständigen Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Jahresbeitrag

(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist bis zum 15.02. des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
(3) Neu eintretende Mitglieder sind erst dann berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen, wenn die Jahresgebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen werden nicht gewährt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand,
(2) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorstandsmitglied (1. Vorsitzender) vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Zum Abschluß von Rechtsgeschäften bis 1500 € ist der 1. Vorsitzende bemächtigt, bei dessen Verhinderung auch der 2. Vorsitzende. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1500 € belasten, muss der Vorstand entscheiden. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(5) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist bei jeder neuen Wahl möglich.
(8) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zur 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmemmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds hat das übrige Vorstandsmitglied das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder durch eine Bekanntmachung in der Vereinszeitung “Ferries“ einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienen Mitglieder beschlußfähig.
(5) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu benennen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes, 2. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von vier Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung
jederzeit zu überprüfen. über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Aufstellung des Haushaltsplanes.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
7. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei einer Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 13 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu änderndenParagraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 14 Vermögen

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
(2) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), Bremen, die es zur Förderung der Rettung oder Bergung in Seenot geratener Menschen zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 30. April 1994 errichtet.
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.05.1997.
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.04.2009.

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